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Aussichtsschutzreglement: Heckenrückschnitt, aber zu welchem Preis?

28/9/2012

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Bereits haben viele Eigentümer von Badeplätzen am See Post vom Gemeinderat erhalten. Im wesentlichen werden die Grundeigentümer aufgefordert, einen Rückschnitt ihrer Hecken auf 1.20 m vorzu- nehmen. Für den Unterlassungsfall wird eine kostenpflichtige Verfügung und eine Strafanzeige sowie Ersatzvornahme angedroht. Das Vorgehen der Gemeinde ist rechtlich und sachlich äusserst fragwürdig. 
Es ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Reglement eine Ersatzvornahme erst vorgenommen werden kann, wenn die betreffende Hecke 1.50 m übersteigt. Abgesehen davon widerspricht die Forderung des Gemeinderates in den allermeisten Fällen den Rechtsprinzipien der Bestandesgarantie und der Verhältnismässigkeit. 
Wozu die gemäss diesem unseligen Reglement verlangten Rückschnitte führen, belegen die vorliegenden Fotos eindrücklich. Über Jahrzehnte gewachsene und gepflegte Pflanzen werden zerstört und das Ausflugsziel Seestrasse wird verschandelt. Sieht so der Natur- und Landschaftsschutz der Gemeinde Horw aus?



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